Satzung des Nederlandse Hengelsport Vereniging Seedorf e.V.

I. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name - Sitz - Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen "Nederlandse Hengelsport Vereniging Seedorf e.V." und hat seinen Sitz in Boitzen.

(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter Nr. 150325 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

(1) Aufgaben und Ziele des Vereins sind die Pflege und Förderung der Angelfischerei, insbesondere des Schutzes und der Erhaltung eines artenreichen Fischbestandes, sowie die Förderung des Naturschutzes, des Umweltschutzes und des Tierschutzes.

(2) Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere:

1) Pflege waidgerechter Angelfischerei

2) Hege und Pflege des Fischbestandes, sowie der Fischzucht in Verbindung mit gesetzlich geregelten Schutzmaßnahmen

3) Beratung der Mitglieder in fischereilichen Fragen

4) Festsetzung und Innehaltung einheitlicher Schonzeiten und Mindestmaße

5) Angelfischereiliche Betreuung von Jugendlichen

6) Durchführung bei Lehrgängen zur Ablegung der Fischerprüfung

7) Zusammenarbeit mit staatlichen Dienststellen zur Vermeidung und Aufklärung von Gewässerverunreinigungen

(3) Zur Förderung des Fremdenverkehrs werden an Urlauber und Feriengäste in der Samtgemeinde Selsingen Gastangelscheine ausgegeben.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, sondern unter Ausschluss aller politischen und religiösen Fragen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen und in ihrer Eigenschaft als Vereinsmitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es dürfen keine Personen oder Institutionen durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


II. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 3 Mitglieder

Der Verein führt als Mitglieder:

a) Volljährige weibliche und männliche Mitglieder

b) Jugendliche Mitglieder

c) Ehrenmitglieder

d) Mitglieder e. h. (ehrenhalber)

Voraussetzung a) Mitgliedschaft 25 Jahre

b) Lebensalter 70 Jahre

§ 4 Beitritt

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Fischerprüfung abgelegt hat und das 14. Lebensjahr vollendet hat.

(2) In besonderen Fällen können auch Personen, die nicht die Fischerprüfung abgelegt haben, aber die Aufgaben des Vereins unterstützen wollen, förderndes Mitglied werden.

(3) Jugendliche vor Vollendung des 18. Lebensjahres können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.

(4) Mit der Beitrittserklärung unterwirft sich der Antragsteller den Bestimmungen der Vereinssatzung sowie den Beschlüssen der satzungsmäßigen Organe.

(5) Über die Aufnahme eines Mitgliedes entscheidet der Gesamtvorstand des Vereins. Die Aufnahme ist unwirksam, wenn die Satzungsbestimmungen nicht erfüllt sind.

(6) Auf Antrag können Vereine und Verbände, deren Ziele denen des Vereins verwandt sind, vom Gesamtvorstand aufgenommen werden. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet der Gesamtvorstand.

(7) Um die Angelfischerei oder den Nederlandse Hengelsport Vereniging Seedorf verdiente Personen können durch den Gesamtvorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

(8) Der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr und die Aufnahmegebühr sind mit der Aufnahme zu entrichten.

(9) Eine Aufnahme in den Verein ist nur möglich, wenn sich das Mitglied am Beitragseinzugsverfahren beteiligt. Eine direkte Zahlung ist nicht zulässig.

§ 5 Rechte - Pflichten - Beiträge

(1) Alle Mitglieder haben gleiche Rechte und Pflichten, sofern diese Satzung keine Ausnahmen vorsieht. Alle Mitglieder sind – mit Ausnahme der im § 3 Buchstaben c) und d) Genannten – beitragspflichtig. Die Höhe der Beiträge sowie der Aufnahmegebühr werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Über Ausnahmeregelungen entscheidet der Gesamtvorstand.

(2) Alle Mitglieder haben die Pflicht, das Ansehen des Vereins zu fördern.

(3) Der Beitrag ist jeweils am 28. Februar eines jeden Jahres fällig.

(4) Der Beitrag ist im Beitragseinzugsverfahren zu entrichten und wird im Laufe des Monats Februar eines jeden Jahres eingezogen.

(5) Jedes Mitglied hat das Recht, die Fischereigewässer und die Einrichtungen des Vereins im Rahmen der organisatorischen Möglichkeiten zu nutzen und an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod des Mitgliedes

b) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende des Geschäftsjahres wirksam werden kann. Die Kündigung muss spätestens bis zum 30.11. des laufenden Geschäftsjahres beim Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden eingegangen sein.

c) durch Ausschluss

(2) Der Ausschluss ist zulässig:

a) wenn das Mitglied gröblich oder wiederholt gegen die Satzung oder satzungsgemäße Beschlüsse der Organe oder die gesetzlichen Bestimmungen verstößt oder ein sonstiger wichtiger Grund für den Ausschluss vorliegt. Über den Ausschluss entscheidet nach – gegebenenfalls schriftlichem – Anhören des Mitgliedes der Gesamtvorstand.

b) wenn das Mitglied mit der Bezahlung des Jahresbeitrags oder sonstiger Abgaben länger als drei Monate im Rückstand geblieben ist und trotz zweimaliger Aufforderung seiner Verpflichtung nicht nachkommt.

c) Der Ausschluss erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Beschluss ist durch Einschreiben mit Rückschein dem Betroffenen bekannt zu machen.

(3) Gegen den Ausschluss kann von dem Betroffenen Beschwerde innerhalb von 14 Tagen nach Zustellung des Beschlusses eingelegt werden. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(4) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein – gleich aus welchem Grund – erlöschen alle Ansprüche aus dem Vereinsverhältnis, jedoch ist der Verein berechtigt, rückständige Beiträge einzuziehen. Ein Anspruch auf Erstattung bezahlter Beiträge besteht nicht.

III. Abschnitt: Vereinsorgane

§ 7 Organe

Vereinsorgane sind:

a) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB

b) der Gesamtvorstand

c) die Mitgliederversammlung

§ 8 Vorstand im Sinne des BGB

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB durch den Vorsitzenden und seinen stellvertretenden Vorsitzenden vertreten. Die Vorgenannten haben Einzelvertretungsbefugnis. Davon darf im Innenverhältnis der stellvertretende Vorsitzende nur im Verhinderungsfall des Vorsitzenden Gebrauch machen.

§ 9 Gesamtvorstand

(1) Der Gesamtvorstand besteht aus:

1) dem Vorsitzenden

2) dem stellvertretenden Vorsitzenden

3) dem Rechnungsführer

4) dem Schriftführer

5) dem Gewässerwart

6) dem Hegewart

7) dem Jugendwart

8) dem Gerätewart

9) dem 1. Fischereiaufseher

Außerdem können Stellvertreter ernannt werden für:

1) den Rechnungsführer

2) den Gewässerwart

Diese Stellvertreter nehmen an den Vorstandssitzungen teil, haben im Vorstand keinen Sitz und keine Stimme.

(2) Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt, mit Ausnahme der in Absatz 1 Nrn. 1 und 10 Genannten. Der Vorsitzende wird für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Mitglieder bleiben bis zum Neuwahl im Amt.

(3) Die Fischereiaufseher werden durch den Vorstand ernannt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt.

(4) Dem Vorstand kommt die Beratung und Beschlussfassung in allen Vereinsangelegenheiten zu, soweit dieselbe nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Insbesondere bedürfen Pachtungen und Verpachtungen von Fischereirechten der Zustimmung des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.

Der Rechnungsführer oder sein Stellvertreter erledigt das gesamte Rechnungs- und Kassenwesen nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes. Er führt das Mitgliederverzeichnis.

Der Schriftführer führt die Protokolle und unterstützt den Vorstand auf dem Gebiet des Schriftverkehrs.

Der Gewässerwart oder die Stellvertreter verwalten die Fischereigeräte, sie planen und leiten den Fischbesatz und die übrigen Bewirtschaftungsmaßnahmen sowie Gewässeruntersuchungen.

Der Jugendwart hat die Aufgabe, die Jugendlichen zu waidgerechten Anglern zu erziehen.

Der 1. Fischereiaufseher führt die Aufsicht über die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.

§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Es findet jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung vom Vorsitzenden oder stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich einzuberufen ist.

(2) Diese ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet im 1. Quartal statt.

(3) Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

(4) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung (Abwesenheit) von dem stellvertretenden Vorsitzenden, im Falle dessen Verhinderung (Abwesenheit) von einem von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu wählenden Vereinsmitglied (Versammlungsleiter) geleitet.

(5) Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:

a) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

b) Entgegennahme des Jahresberichtes

c) Entgegennahme des Kassenberichtes

d) Entlastung des Vorstandes

e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

f) Festsetzung der Beiträge und der sonstigen Gebühren

g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan

h) Kauf und Verkauf, Pachtung und Verpachtung von Liegenschaften und Gebäuden

§ 11 Abstimmungen - Wahlen - Niederschriften

(1) Sämtliche Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der erschienen Mitglieder des betreffenden Beschlussorgans gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(2) Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Erhält keiner dieser Kandidaten die Mehrheit, so findet unter den beiden, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Ergibt sich dabei Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.

(3) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Es ist geheim abzustimmen oder zu wählen, falls ein entsprechender Antrag in der Versammlung die Mehrheit findet.

(4) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.

(5) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die den wesentlichen Inhalt der Sitzung sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergibt. Sie ist von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.


IV. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 12 Satzungsänderungen

Sämtliche Satzungsänderungen einschließlich des Zweckes können nur mit einer Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder einer Mitgliederversammlung beschlossen werden.

§ 13 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erfolgen.

(2) Das nach der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes verbleibende Vermögen einschließlich bestehender Rechte des Vereins fällt an die Gemeinde Seedorf, die es ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen hat.

§ 14 Gültigkeit

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2006 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die am 06-05-2003 beschlossene Satzung in der jetzt gültigen (Niederländische) Fassung von der " Nederlandse Hengelsport Vereniging Seedorf " mit dem gleichen Tage außer Kraft. In der vorstehenden Fassung beschlossen in der Mitgliederversammlung vom 14 Dezember 2005

 

 

Ehrenordnung des Nederlandse Hengelsport Vereniging Seedorf e.V.
Als Anhang zur Satzung.

§ 1

Pflicht eines Anglers ist es insbesondere,

a. die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz der Fische und Gewässer über die Ausübung und Erhaltung der Angelfischerei zu beachten, insbesondere die Angelfischerei waidgerecht auszuüben,

b. darüber hinaus - namentlich auch in seinem Verhalten anderen Anglern gegenüber - alles zu unterlassen, was geeignet ist, das Ansehen der Angler gröblich zu verletzen.

§ 2

Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen die satzungsgemäßen Auflagen sowie die inhaltlichen Bestimmungen des Erlaubnisscheines werden als Pflichtwidrigkeiten in einem förmlichen Verfahren mit

a. Verwarnung,

b. Zeitlichem Verlust der Mitgliedschaftsrechte,

c. Ausschluss

geahndet.

§ 3

Alle Anträge auf Einleitung eines Verfahrens sind unter Angabe des Sachverhaltes schriftlich bei dem Vorsitzenden oder dem stellvertretenden Vorsitzenden zu stellen. Der Gesamtvorstand entscheidet über das Verfahren nach Anhörung des Betroffenen.

§ 4

Pflichtwidrigkeiten und deren Ahndung:

Verstoss gegen Mindestmaße oder Schonzeiten und Töten der Fische:

-vorsätzlich: Ausschluss

-fahrlässig: erstmalig: 3 Monate

Wiederholungsfall: laufende und folgende Angeljahr

nochmalige Wiederholung: Ausschluss

Verstoss gegen die Anzahl der Angeln und Befahren verbotener Wege sowie Wiesen und Weiden:

-erstmalig 3 Monate

-Wiederholungsfall laufende und folgende Angeljahr

-nochmalige Wiederholung Ausschluss

Legen von Aalschnüren, Fischkörben, Stellen von Netzen:

-erstmalig: Ausschluss

Rüpelhaftes Benehmen gegenüber Fischereiaufsehern:

-erstmalig: 6 Monate

-Wiederholungsfall: Ausschluss

Rüpelhaftes Benehmen gegenüber Mitgliedern:

-erstmalig: 6 Monate

-Wiederholungsfall: Ausschluss

Angeln ohne Ausweispapiere: Verwarnung und verweisen vom Gewässer

Unsauber verlassener Angelplatz:

erstmalig: 6 Monate

Wiederholungsfall: Ausschluss

Befahren der beiden Teiche mit Booten:

erstmalig: 6 Monate

Wiederholungsfall: Ausschluss


Beschlossen in der Mitgliederversammlung am 14. Dezember 2005